Diskriminierung

VERHALTEN, Das ALS WAHRE DISKRIMINIERUNGEN DEFINIERT WERDEN KAnn

Der Europäische Gerichtshof hat das folgende Urteil in Bezug auf die Diskriminierung von EU-Bürgern am Arbeitsplatz erlassen. "Gemäß Artikel 48 des Vertrags bedeutet die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft die Aufhebung jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entgelt und andere Bedingungen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der in Artikel 48 des Vertrags festgelegte Grundsatz der Nichtdiskriminierung allgemein formuliert ist und nicht speziell an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Der Gerichtshof war daher der Auffassung, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft nicht nur die Handlungen von Behörden betrifft, sondern auch die Regeln jeglicher Art, die darauf ausgerichtet sind, die Arbeitswelt und die Erbringung von Dienstleistungen gemeinsam zu regeln (siehe Urteil 12. Dezember 1974, Rechtssache 36/74) Walrave und Koch, Slg. 1405, Randnr. 17).

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    Der Gerichtshof war in der Tat der Auffassung, dass die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Beseitigung der durch staatliche Vorschriften festgelegten Beschränkungen durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, auf Grund Ausübung der gesetzlichen Autonomie von nichtöffentliche Stellen (siehe Urteil Walrave und Koch, Randnr. 18, und Urteil vom 15. Dezember 1995, Rechtssache C-415/93, Bosman u. A., Slg. I-4921, Randnr. 83).


    Der Gerichtshof betonte, dass eine Beschränkung des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft auf Behörden öffentlicher Handlungen erfolgen würde, da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten manchmal durch Gesetze oder Verordnungen, manchmal durch Verträge und andere von Privatpersonen festgelegte oder erlassene Handlungen geregelt werden, besteht die Gefahr, dass Unterschiede in der Anwendung entstehen (siehe Walrave und Koch, Randnr. 19, und Bosman und andere, Randnr. 84, oben zitiert).



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Der Gerichtshof war ferner der Auffassung, dass die Tatsache, dass einige Bestimmungen des Vertrags formell an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, nicht ausschließt, dass den betroffenen Personen gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, die auf diese Weise festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen (siehe Urteil vom 8. April) 1976, Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 455, Randnr. 31).

In Bezug auf eine Bestimmung des Vertrags mit zwingendem Charakter gelangte der Gerichtshof daher zu dem Schluss, dass das Diskriminierungsverbot auch für alle Verträge gilt, kollektiv für Arbeitnehmer sowie für Verträge zwischen Privatpersonen (siehe Urteil Defrenne, Randnr. 39).

Diese Feststellung muss erst recht für den Artikel 48 des Vertrags gelten, der eine Grundfreiheit festlegt und eine spezifische Anwendung des in Art. 6 des EG-Vertrags (jetzt nach Änderung Artikel 12 EG). In dieser Hinsicht soll Artikel 119 des EG-Vertrags (Artikel 117-120 des EG-Vertrags wurden durch Artikel 136 EG-143 EG ersetzt), eine nichtdiskriminierende Behandlung auf dem Arbeitsmarkt garantieren. Es muss daher berücksichtigt werden, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft durch den genannten Artikel 48 des Vertrags auch für Privatpersonen gilt. 

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